Wohneigentum – gemeinsam nutzen

Was darf man in Gemeinschaftsräumen und was nicht?

Ob als Besitzer einer Eigentumswohnung oder als Mieter – das Leben in Mehrfamilienhäusern bringt zwangsläufig Streitpotenzial mit sich, wenn es um die Regeln der Nutzung der Gemeinschaftsräume geht. Wie der Name der Räumlichkeiten bereits andeutet, sind sie gemeinschaftlich zu nutzen. Dies beinhaltet die gemeinschaftlichen Anlagen, Räume und anderen Teile eines Gebäudes. Dies ist zum Beispiel das Treppenhaus. Handelt es sich um Eigentumswohnungen gehört auch das Dach zu den gemeinsamen Anlagen. Für Mietwohnungen regelt üblicherweise die Hausordnung die Nutzungsbedingungen gemeinsamer Räume. Doch was gehört bei einer Eigentumswohnung zu den gemeinschaftlichen Anlagen und welche Regeln sind hierbei zu beachten? Zu den gemeinschaftlichen Anlagen und Räumen gehören hier insbesondere das Dach, das Treppenhaus, das Fundament und die Außenwände, die Hauseingangstür aber auch Leitungen für Strom, für Wasser und Heizung.

Wer trägt die Kosten für Gemeinschaftsräume?

Die Kosten für alle Anlagen und Räume der Gemeinschaft werden in der Regel auf die Eigentümer umgelegt. Grundsätzlich erfolgt die Aufteilung der Kosten entsprechend dem Anteil am Eigentum. Es kann sich durch eine unterschiedliche Nutzung auch eine andere Aufteilung ergeben. Diese muss jedoch rechtsverbindlich vereinbart werden. Über die Nutzung der gemeinschaftlichen Teile am Haus wird üblicherweise in der Hausordnung eine Regelung vereinbart. Eine Hausordnung oder ihre Änderung bedürfen immer einer Mehrheit der Eigentümer. Ein Beschluss bzw. eine Abstimmung ist auch erforderlich, wenn es Veränderungen am Gemeinschaftseigentum geben soll. Zum Beispiel bei Modernisierungen und Umbauten. Hier gibt es einen feinen Unterschied. Bei einer Modernisierung vorhandener Gemeinschaftsteile wie dem Dach, reicht eine Mehrheit aus. Bei Umbauten müssen alle Eigentümer zustimmen.

Unterschied zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum

Neben dem Gemeinschaftseigentum gibt es noch das Sondereigentum. Dies ist zum Beispiel der Stellplatz. Komplizierter wird die Trennung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum bei Balkonen und Fenstern. Der Balkon selbst und die Brüstung sind dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen. Eine Verkleidung des Balkons wiederum nicht. Diese ist Sondereigentum. Bei Fenstern gehören der Rahmen und die Scheibe zum gemeinschaftlichen Eigentum, während die Beschläge Sondereigentum ist. Für Sondereigentum hat jeder Besitzer selbst aufzukommen. Solche Fragen sollten vor dem Bau oder dem Kauf einer Immobilie geklärt werden, weiß auch der Bauträger und Projektentwickler conceptbau.de. Hier zeigt sich die Kompetenz, wenn bei Eigentumswohnungen die Gemeinschafts- und Sondereigentum Flächen richtig ausgezeichnet sind.

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